Flächenabdichtungssystem WHG § 19g – Bauartzulassung

"Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist
(§ 19g Abs. 1 WHG)".

Beim Bau von WHG-Flächen nach § 19g können nur Flächenabdichtungssysteme eingesetzt werden, die ein bauaufsichtliche Zulassung des deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) haben.

Flächen zur Lagerung von wassergefährdenden Chemikalien und Treibstoffen