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"Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist
(§ 19g Abs. 1 WHG)". |
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